Die Satzung der WNF
Satzung
Der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein, der die Interessen aller Niederheimbacher Bürgerinnen und Bürger im kommunalpolitischen Bereich vertritt, führt den Namen „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF).
Der Verein hat seinen Sitz in Niederheimbach.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Ziel und Zweck
Die „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF), ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Frauen, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat Niederheimbach anstrebt.
Ziel der Wählergruppe ist die Mitgestaltung der Ortspolitik aus frauenspezifischer Sicht.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Über zu leistende Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung jährlich.
Die Inhaber von Ämtern bei der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen„ ( WNF) sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF) schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF); sie wählt für zwei Jahre den Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.
Die Organe der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF) sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind und mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende festzustellen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: für die Auflösung der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF) eine Dreiviertelmehrheit.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.
Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt nach der Eintragung im Vereinsregister der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF) den Schriftsatz „e.V.“ hinzuzufügen.
§ 7
Vertretung
Der Verein wird im Geschäftsverkehr von zwei Personen gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführung wird von der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Sie vertretenden Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Verhältnis gilt jedoch, die 2. Vorsitzende darf nur vertreten, im Verhinderungsfall der 1. Vorsitzenden oder mit deren Vollmacht.
Im Verhältnis gilt weiter: bei Rechtsgeschäften über 200,- DM bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Zustimmung der Mehrheit des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
A: 1. Vorsitzender
B: 2. Vorsitzender
C: Kassenwart
D: Schriftführer
E: Beisitzer
§ 8
Auflösung
Die Auflösung der „Wählergemeinschaft von Niederheimbacher Frauen“ (WNF) kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.
§ 9
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04.03.1999 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Niederheimbach:
Unterschriften: