Meine Homepage

Die Satzung der FWG

 

Der Freien Wählergruppe in der Gemeinde

55413 Niederheimbach (FWG)

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1.         Die Freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) Niederheimbach“.

 

2.         Die Freie Wählergruppe (FWG) hat ihren Sitz in Niederheimbach.

 

3.         Die Freie Wählergruppe (FWG) soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 2

Ziel und Zweck

 

1.         Die Freie Wählergruppe Niederheimbach (FWG) ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat Niederheimbach anstrebt.

 

2.         Die Freie Wählergruppe Niederheimbach (FWG) hat den Zweck bei der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates.

 

3.         Die Freie Wählergruppe (FWG) ist Mitglied der Freien Wählergruppe in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, der Freien Wählergruppe des Kreisverbandes des Landkreises Mainz-Bingen und des Landesverbandes der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.

 

4.         Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht, und es ergibt sich daraus die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

 

5.         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist vorhandenes Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der in der Auflösungsversammlung zu bestimmen ist.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.         Mitglied der Freien Wählergruppe (FWG) kann jeder Niederheimbacher Bürger werden, sowie welche deren Zweitwohnung oder Firmensitz sich in Niederheimbach befindet, sofern sie sich zu §2 Absatz 1 bis 5 bekennen.

 

2.         Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.         Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

 

2.         Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

3.         Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

 

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2.         Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

 

3.         Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der Freien Wählergruppe (FWG) schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Freien Wählergruppe (FWG); sie wählt für zwei Jahre den Vorstand.

 

2.         Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.

 

3.         Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monat einberufen werden. Die Mitgliederversammlung der Freien Wählergruppe (FWG) ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 10 Kalendertage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurden und wenn mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

4.         Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

 

5.         Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

6.         Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich; für die Auflösung der FWG eine dreiviertel Mehrheit.

7.         Die Mitgliederversammlung beschließt nach der Eintragung im Vereinsregister der Freien Wählergruppe (FWG) Niederheimbach den Schriftsatz „e.V.“ hinzuzufügen.

 

 

§ 7

Wahlen durch die Mitgliederversammlung

 

1.         Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt.

 

2.         Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.

 

3.         Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettels zu wählen, wenn ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied Geheimabstimmung verlangt.

 

 

 

 

§8

Beurkundungen

 

1.         Über Mitgliederversammlungen, Abstimmungen und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden
Schriftführer

Kassierer

Beisitzer

 

§ 10

Vertretung

 

1.         Der Verein wird im Geschäftsverkehr von vier Personen gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführung wird von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer wahrgenommen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

§ 11

Auflösung

 

1.         Die Auflösung der Freien Wählergruppe (FWG) kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2.         Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet.

 

 

§ 12

Schlussbestimmung

 

1.         Soweit durch diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

 

 

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.06.2010 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 

Niederheimbach, 07.06.2010

 

 

Unterschriften

 

 

 

 

1....................................                                     5...................................

 

 

 

2....................................                                     6...................................

 

 

 

3....................................                                     7...................................

 

 

 

4...................................


 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden